Wie funktioniert der Volksentscheid?

Volksbegehren und die darauf aufbauenden Volksentscheide eröffnen den wahlberechtigten Hamburgerinnen und Hamburgern auch außerhalb von regelmäßigen Wahlen die Möglichkeit, unmittelbar über bestimmte Sachfragen zu entscheiden und Gesetze zu beschließen. Genau das wollen wir tun: ein Gesetz beschließen, durch das die Schuldenbremse aus der Hamburger Verfassung gestrichen wird.

Gefasst ist diese Möglichkeit im Artikel 50 der Hamburger Landesverfassung. Volksbegehren zu Gesetzesvorlagen sind dann zulässig, wenn das Land Hamburg auch die Gesetzgebungskompetenz hierfür hat.

Dafür wird von einer Volksinitiative ein dreistufiges Volksabstimmungsverfahreneingeleitet und angemeldet:

Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Wenn dieses Volksabstimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden soll, muss das Anliegen der Initiatoren, in unserem Fall das Streichen der Schuldenbremse, bei allen drei Schritten von den wahlberechtigten Hamburgerinnen und Hamburgern jeweils in einem bestimmten Umfang unterstützt werden:

  1. Antrag auf ein Volksbegehren (Volksinitiative): Hierfür müssen 10.000 gültige Unterschriften innerhalb von sechs Monatengesammelt werden. (Link s.u.) Diese Phase haben wir am 30. April 2019 begonnen. Bis zum 30. Oktober 2019 müssen die 10.000 Unterschriften eingereicht sein.
  2. Volksbegehren:In dieser Stufe müssen aktuell ca. 65.000 gültige Unterschriften innerhalb von drei Wochengesammelt werden. (Link s.u.) Nach bisheriger Planung werden wir diese Phase im Juni 2020 erreichen.
  3. Volksentscheid:Waren die ersten beiden Stufen erfolgreich, kommt es zu einem Volksentscheid. Dieser findet parallel mit einer Parlamentswahl statt. Zur Abstimmung steht der Gesetzes-Vorschlag des Volksbegehrens. Bei Verfassungsänderungen gilt das Volksbegehren als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmendenund mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen zustimmen. (Link s.u.) Nach bisheriger Planung wird dies zusammen mit der Bundestagswahl 2021 stattfinden.

Die Bürgerschaft kann jeweils nach einem erfolgreich abgeschlossenen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt. Falls ja, entfallen die weiteren Schritte dieser Volksabstimmung. Falls nein, können die Initiatoren die Durchführung des nächsten Schritts beantragen.

Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat. (Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft unter bestimmten Bedingungen beseitigt werden).

UNTERSCHRIFTEN
Gezählt werden (leider) nur die Unterschriften derjenigen, die

  • 16 Jahre oder älter sind
  • in Hamburg ihren Hauptwohnsitz haben, also seit mindestens drei Monaten in Hamburg gemeldet sind
  • in Hamburg wahlberechtigt, also deutsche Staatsbürger, sind

Angegeben werden müssen: Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl), Datum, Unterschrift

 


VOLKSINITIATIVE

Eine Gruppe von Hamburgerinnen und Hamburgern kann sich zu einer Volksinitiative zusammenschließen, die ein gemeinsames Anliegen (zum Beispiel den Erlass eines Gesetzes) oder Problem haben, das sie in einer politischen Entscheidung umgesetzt bzw. gelöst haben wollen. Sie versucht, die Unterschriften von mindestens 10.000 wahlberechtigten Hamburgerinnen und Hamburgern zu sammeln, die das Vorhaben unterstützen. Dafür hat sie sechs Monate Zeit. Erreicht sie diese Zahl, werden die Unterschriften dem Senat übergeben, der der Bürgerschaft das Zustandekommen der Volksinitiative mitteilt. Die Bürgerschaft hat nun vier Monate Zeit, ein Gesetz zu verabschieden oder einen Beschluss zu fassen, das/der die Forderung der Volksinitiative erfüllt. Wenn die Bürgerschaft die Forderung nicht erfüllt, kann die Volksinitiative versuchen, ein Volksbegehren zu erreichen.

VOLKSBEGEHREN

Das Volksbegehren kann von einer Volksinitiative beantragt werden, wenn die Bürgerschaft ihrem Anliegen nicht folgt. Es kommt zu Stande, wenn in einem Zeitraum von drei Wochen 5 % aller in Hamburg Wahlberechtigten (aktuell ca. 65.000) mit ihrer Unterschrift das Anliegen der Volksinitiative unterstützen. Sofern dies geschieht, hat die Bürgerschaft vier Monate Zeit, ein Gesetz zu verabschieden oder einen Beschluss zu fassen, das/der dem Wunsch der Initiative entspricht (weiter siehe Volksentscheid, vorher siehe Volksinitiative).

VOLKSENTSCHEID (die 3. und letzte Stufe)

Der Volksentscheid ist die Abstimmung aller Wahlberechtigten in Hamburg, die von einer Volksinitiative nach erfolgreichem Volksbegehren beantragt werden kann. Der Volksentscheid erfolgt, wenn die Bürgerschaft einem Volksbegehren nicht gefolgt ist (vorher siehe Volksinitiative und Volksbegehren). Der Senat führt den Volksentscheid am Tag der jeweils nächsten Wahl zur Bürgerschaft oder der Wahl zum Deutschen Bundestag, frühestens aber vier Monate nach Antragstellung durch.
Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen.

Die inhaltliche Auseinandersetzung über das Anliegen der Volksabstimmung findet zwischen den Initiatoren und der Bürgerschaft statt. Daher enthält das zum Volksentscheid gedruckte Informationsheft jeweils eine Stellungnahme der Initiatoren und der Bürgerschaft zum Thema des Volksentscheids.


WAHLBERECHTIGTE

Alle Hamburgerinnen und Hamburger sind ab dem Alter von 16 Jahren für das Bundesland Hamburg wahlberechtigt, das heißt, sie dürfen bei Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen sowie bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden mit abstimmen.

 


Weitere Informationen zu Volksabstimmungen findest du unter https://www.hamburg.de/volksabstimmungen/54020/volksabstimmungen/#anker_0

und hier unter: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VoBegGHApELS&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

 

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