Vollständiger Gesetzestext und Begründung der Volksinitiative 

Der vollständige Gesetzestext und die Begründung der Volksinitiative ist hier auch als PDF-Dokument zu finden.

Inhalt:

 


Mittlerweile liegt einen Klage gegen die Initiatoren der „Volksinitiative für ein Hamburger Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ vor, die Klageschrift des Senats und die Stellungnahme der Volksinitiative findet ihr hier: 


Begründung der Volksinitiative

Ein besseres Leben für Alle ist möglich. Dafür sind dringend nötig: massive staatliche Investitionen in Bildung, Kultur, Gesundheit, Mobilität, Wohnen, Energie und Infrastruktur, würdige Arbeitsverhältnisse, die Regulierung der Finanzwirtschaft und Umverteilung von Oben nach Unten für eine lebendige demokratische Gesellschaftsentwicklung zum Wohle Aller, international solidarisches und nachhaltiges Wirtschaften und einen kulturell erfreulicheren Alltag.

Die Schuldenbremse verbietet dem Staat jedoch, bedarfsorientiert für sinnvolle Ausgaben Kredite aufzunehmen. Sie wurde 2012 in die Hamburger Verfassung geschrieben – wirksam ab 2020, aber durch eine Übergangsregelung zur Ausgabenkürzung bereits seit 2013.

Durch sie werden die Folgen der „Finanzkrise“ der Bevölkerung aufgebürdet, indem weniger Mittel für soziale Ausgaben zur Verfügung stehen. So wird die soziale Ungleichheit weiter verschärft, die demokratische Partizipation beschnitten, die öffentliche Infrastruktur (Bildung, Kultur, Gesundheit, Soziales) in ihrer Substanz gefährdet, die konkurrenzhaft unproduktive Rangelei um künstlich verknappte Mittel gesteigert und damit die internationalen Beziehungen erheblich belastet. Gleichzeitig wird die unregulierte Bankenmacht weitgehend unangetastet gelassen.

Wir, Hamburgerinnen und Hamburger aus aller Welt, sagen deshalb: Schluss mit dieser Zerstörung! Streichen wir die Schuldenbremse aus der Hamburger Verfassung. Für eine dauerhafte soziale Wohlentwicklung, für eine menschenwürdige Zukunft, jetzt!

Mit der Streichung der Schuldenbremsen-Regelung aus der Hamburger Verfassung ist leider noch nicht direkt gegeben, dass die Stadt Hamburg sofort die nötigen Investitionen auch gegebenenfalls kreditfinanziert tätigen kann, da dies weiterhin durch die Regelung zur Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109), eingeführt 2009, als höherrangiges und unmittelbar geltendes Recht auch für die Bundesländer verboten wäre.

Jedoch ist der Fortbestand der Schuldenbremse im Grundgesetz für Bund und Länder, sowie ihre Rechtmäßigkeit als Verfassungsgebot und wirtschaftspolitische Praxis zunehmend fragwürdig.

Alle wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnisse, die politischen Erfahrungen gerade in jüngster Vergangenheit in der Euro-Zone und selbst manche namhafte ehemalige Verfechter der Schuldenbremse bei ihrer Einführung bestätigen inzwischen die Notwendigkeit konjunkturfördernder, auszuweitender staatlicher, sozial förderlicher und die Binnenkaufkraft anregender Investitionen, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Krisenlagen bzw. gebremsten Wachstums. Der Internationale Währungsfonds verweist immer wieder darauf, dass insbesondere die aus der Schuldenbremse resultierende Zurückhaltung bei Investitionen und Lohnentwicklung in Deutschland auch für die deutsche exportorientierte Wirtschaft, vor allem aber für das internationale Handelsgefüge, brandgefährlich sind. Auch in Zeiten wirtschaftlichen „Booms“ kann aus ökonomischer Sicht die Sinnhaftigkeit der Einschränkung öffentlicher Ausgaben für Bildung, Forschung, Gesundheit, Kultur und soziale Sicherung stark bezweifelt werden.

Vor allem bedeutet dies jedoch, dass eine verordnete Einschränkung staatlicher Ausgabentätigkeit – gerade weil sie höchstens konjunkturabhängig überhaupt nützlich sein könnte – kein genereller Verfassungsgrundsatz sein kann, der übergreifende Grundsätze gesellschaftlichen Zusammenlebens und staatlichen Wirkens bestimmen soll. Sie steht, mit ihrer Einschränkung sozialer Entwicklung und ihrem Verbot wirtschaftspolitischer Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten des Staates gegenüber der Wirtschaft, auch den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes (Art. 1-19: der Würde des Menschen und den Grundrechten, Art. 20: dem Sozialstaatsgebot, Art. 28: dem demokratisch-föderativen Selbstbestimmungsrecht) und den Leitgedanken der Hamburgischen Landesverfassung (Präambel: Lenkung der Wirtschaft zur Förderung des Friedens in der Welt und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs Aller; politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung durch wirtschaftliche Demokratie) diametral entgegen.

Insbesondere angesichts des absehbaren, weithin prognostizierten wirtschaftlichen Abschwungs in den kommenden Jahren und angesichts dringend notwendiger Investitionen in Schulsanierung, Straßenbau, die energie- und verkehrspolitische Wende zur Bekämpfung des Klimawandels, gerechte und menschenwürdige medizinische Versorgungsqualität für Alle, sozialen Wohnungsbau, sozial gerechte und würdige Alters- und Grundsicherung, usw. ist die Schuldenbremse als Bremse einer nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung sofort zu beseitigen.

Ihre Verfassungsmäßigkeit wurde bereits zu Zeiten ihrer Einführung von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteuren, Kommunal- und Landesvertreter*innen bezweifelt. Die Entwicklung seither hat die begründeten Vorbehalte nachdrücklich bestätigt und lässt eine heutige verfassungsrechtliche Überprüfung des Art. 109 GG umso erfolgversprechender erscheinen. Die Beseitigung der Schuldenbremse aus der Hamburgischen Landesverfassung kann erheblich zu einer solchen Überprüfung, z.B. durch die Initiative mehrerer Bundesländer, beitragen.

Die Streichung der Schuldenbremse aus der Hamburgischen Landesverfassung hat auch entscheidende Bedeutung dafür, zivilgesellschaftliche Akteure, die auf Grundlage der verfassungsmäßigen Grundsätze für die Allgemeinwohlentwicklung und die Verwirklichung der dringend nötigen Investitionen für eine lebendige, gerechte und menschenwürdige soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt eintreten, in diesem Engagement zu bekräftigen. Das einzige „Argument“ dafür, warum seinerzeit die Schuldenbremse in Hamburg als Verfassungsgrundsatz eingeführt wurde, anstatt einfachgesetzlich in nachrangigem Recht verankert zu werden, bestand von Seiten der damals zustimmenden Fraktionen in der Bürgerschaft darin, dass die Verfassungsregelung vor allem einen erzieherischen Effekt auf die Stadtbevölkerung ausüben solle (s. Bericht des Haushaltsausschusses vom 25.04.2012 zur Einführung der Schuldenbremse, Bürgerschafts-Drucksache 20/3978). Jeder habe, angesichts der Krise, den Gürtel enger zu schnallen. Das war bereits damals falsch, denn Verursacher der Krise war weder die Hamburger Bevölkerung noch eine andere, oder gar ein „überbordender“ Sozialstaat, der Schulden produzierte, sondern das deregulierte, exzessive Gewinnstreben privater Banken, die sich verspekulierten und auf Staatskosten „gerettet“ wurden. Das Eintreten für eine sozial nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft muss dringend von dieser falschen, verfassungsgestützten Schuldzuweisung befreit werden.

Anhand dieser damaligen Begründung wird auch deutlich, dass eine Streichung der Schuldenbremse aus der Landesverfassung ausschließlich positive Effekte wie diesen hat. Jede damals mit in die Verfassung übernommene Ausnahmeregelung oder Ähnliches wird durch die Streichung aus der Hamburger Verfassung nicht berührt, da sie nach wie vor, solange der Art. 109 GG weiter bestehen sollte, grundgesetzlich den Ländern ermöglicht bleibt und bei Bedarf auch in nachrangigem Landesrecht geregelt werden kann.

Die Streichung der Schuldenbremse aus der Landesverfassung hat daher vor allem eine umfassend positive, belebende Wirkung für die Stadtöffentlichkeit: jegliches begründete Eintreten für eine solidarische Stadtentwicklung, für Gesundheit, Bildung, Kultur, Mobilität, Wohnen, Energie, Infrastruktur und würdige Arbeitsverhältnisse für Alle ist berechtigt und gesamtgesellschaftlich förderlich. Durch eine so vitalisierte und demokratisch partizipierende Stadtgesellschaft kann Hamburg nicht nur zur notwendigen Wiederherstellung auch eines Grundgesetzes ohne Schuldenbremse beitragen, sondern versetzt sich zudem in die Lage, die dringend nötigen, sinnvollen Investitionen zum Wohle Aller dann tatsächlich, unverzüglich und breit gesellschaftlich legitimiert tätigen zu können. Hamburg schafft so ein Beispiel, dem in anderen Bundesländern und international für eine solidarische, soziale und demokratisch nachhaltige Gesellschaftsentwicklung gefolgt werden kann.

Wesentlicher Inhalt des Volksentscheids:

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der Hamburgischen Landesverfassung:

  • Hat die Schuldenbremse jedenfalls nicht mehr ausdrücklich auch nach der Hamburger Verfassung den Rang eines Verfassungsgebotes.
  • Werden alle Haushaltsvorschriften, Berechnungsspielräume und Ausnahmeregelungen zur Schuldenbremse aus Art. 72 der Landesverfassung für die Dauer des Fortbestandes von Art. 109 GG entweder durch diesen unmittelbar garantiert oder durch die Möglichkeit zur Regelung in nachrangigem Landesrecht unberührt gelassen.
  • Wird die Bevölkerung Hamburgs in ihrem Eintreten für eine dauerhafte soziale Wohlentwicklung und für staatliche Investitionen in Bildung, Gesundheit, Kultur, Mobilität, Wohnen, Energie, Infrastruktur und würdige Arbeitsverhältnisse ermuntert und werden entsprechende Ansprüche vom Nimbus der Verfassungswidrigkeit befreit.

Vollständiger Gesetzestext: 

Artikel 1:
Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 20. Juli 2016 (HambGVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

  1.  Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken dürfen Geldmittel im Wege des Kredits beschafft werden; hierzu bedarf es eines Beschlusses der Bürgerschaft.“ 

b) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 2 bis 4.

d) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses der Bürgerschaft.“ 

2. Artikel 72a wird gestrichen.

Artikel 2:
Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Einzelbegründung zur Änderung der Verfassung der FHH:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Änderung der Verfassung, mit der 2012 in Hamburg die Schuldenbremse für das Land Hamburg im Rang eines Verfassungsgebotes aus dem Grundgesetzartikel (Art. 109) übernommen wurde, rückgängig gemacht werden. Die Ausnahmeregelungen gelten davon ungeachtet fort, solange Art. 109 GG in bisheriger Form fortbesteht oder können bei Bedarf in nachrangigem Hamburger Landesrecht geregelt werden.

Zu Artikel 1: Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 1 streicht die 2012 eingeführte Schuldenregel des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz aus Artikel 72 Hamburgische Verfassung (HV) sowie die im Januar 2020 obsolet werdende Übergangsregelung Artikel 72a (HV) wieder aus der Hamburgischen Verfassung und stellt den betreffenden Artikel 72 in der Form wieder her, wie er seit Verabschiedung im Jahre 1952 bis 2012 Gültigkeit hatte.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a):

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) fasst Artikel 72 Absatz 1 neu, in der Form, wie er von 1952 bis 2012 bestand. Artikel 72 Absatz 1 normiert den Grundsatz der Möglichkeit, bei außergewöhnlichem Bedarf den Haushaltsausgleich auch durch Krediteinnahmen zu gewährleisten. Hiermit wird das für die Länder geltende grundsätzliche Nettokreditaufnahmeverbot des Artikels 109 Absatz 3 Satz 1 GG in Form eines zusätzlichen Landesverfassungsgrundsatzes aufgehoben.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b):

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) hebt in Folge zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) auch die Ausnahmevorschriften zum Nettokreditaufnahmeverbot in Form zusätzlicher Landesverfassungsgrundsätze auf. Die in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 GG vorgesehene Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmesituationen eine Kreditaufnahme zuzulassen, besteht durch das Grundgesetz weiterhin und kann unbenommen der Verfassungsänderung nötigenfalls im nachrangigen Landesrecht gesondert kodifiziert werden.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c):

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) enthält eine redaktionelle Folgeänderung. Da durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) die Absätze 2 bis 4 gestrichen werden, werden die bisherigen Absätze 5 bis 7 zu den neuen Absätzen 2 bis 4.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d):

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) stellt auch den bisherigen Absatz 5, neu Absatz 2, in der Form wieder her, wie er vor Einführung der Schuldenbremse gegolten hat. Aufgrund des durch die Einführung der Schuldenbremse geänderten Absatzes 1 war erforderlich, in Absatz 5 zu regeln, dass auch Kreditaufnahmen eines Beschlusses der Bürgerschaft bedürfen. Da dies nun wieder in Absatz 1 (wie in der Form von 1952 – 2012) geregelt wird, kann auch Absatz 5, neu Absatz 2, wieder in seiner früheren Form gefasst sein. Inhaltlich wird hierdurch nichts geändert.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

Artikel 1 Nummer 2 streicht den Artikel 72a, der eine vorwegnehmende Übergangsregelung zur Budgetreduzierung von 2013 an hin auf die Einhaltung des Nettokreditaufnahmeverbots ab 2020 festschreibt. Die bekannte Dogmatik des jährlich bei 0,88% Steigerungsrate gedeckelten Budgetzuwachses, der damit unterhalb von Inflation und Tarifsteigerungen liegt und somit realen Kürzungen der Mittel für Bildung, Kultur, Gesundheit usw. entspricht, hat großen Schaden in der Hansestadt angerichtet. Da die Regelung ohnehin nur bis Ende 2019 Gültigkeit besitzt, sollte sie auch keinen Tag länger in der Verfassung stehen.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Der neu wiederhergestellte, alte Artikel 72 der Hamburger Verfassung soll ab sofort gelten. Frühestens kann er zum 1. Januar 2020 gelten, da dies der Stichtag ist, an dem die durch das Gesetz zur Einführung der Schuldenbremse geänderten Absätze von Artikel 72, mit Ausnahme des Artikels 72a, die mit dem hier vorliegenden Gesetz gestrichen werden sollen, erst ihre Gültigkeit erhalten.

Der vollständige Gesetzestext und die Begründung der Volksinitiative ist hier auch als PDF-Dokument zu finden.